Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 88Artikel eins, Paragraph 88
Text
§ 88. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die BezirkswahlbehördeParagraph 88, Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007181
Alte Dokumentnummer
N11970132970